Sitzung: 26.01.2021 StR/006/2021
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0
Vorlage: 0168/2021
Die Stadt Stein verzichtet im Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplanes Nr. 8 d „Blumenstraße / Lilienstraße“ auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden Zeugnisse über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu erteilen.