Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Anwesend: 23, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadt Stein verzichtet im Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplanes Nr. 8 d „Blumenstraße / Lilienstraße“ auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 bzw. 6 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden Zeugnisse über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu erteilen.